Satzung

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Satzung GAL-Steinfurt e.V.

 § 1 Name und Sitz
Die WählerInnengruppe ‘Grün Alternative Liste (GAL) Steinfurt’ ist ein Zusammenschluss im Sinne des Kommunalwahlgesetzes. Sie soll als eingetragener Verein geführt werden und als solcher im Vereinsregister des zuständigen Registergerichts eingetragen werden. Sie ist für die Stadt Steinfurt errichtet. Sitz der WählerInnengruppe ist Steinfurt. Sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins
Die ‘Grün Alternative Liste Steinfurt’ ist eine unabhängige WählerInnengemeinschaft. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zentrales Anliegen der WählerInnengruppe ist die politische Arbeit nach ökologischen, gewaltfreien, sozialen, basisdemokratischen und emanzipatorischen Grundsätzen, frei von struktureller Gewalt und getragen von aktiver Toleranz vor allem auch gegenüber Randgruppen und Minderheiten.

Zu den Zielen gehören:

  • die Verwirklichung der Menschenrechte und sozialen Grundrechte – insbesondere auch für Flüchtlinge und MigrantInnen – sowie der Schutz von Minderheiten und die Aufhebung von Diskriminierungen gesellschaftlicher Gruppen und Einzelpersonen;
  • eine Gesellschaft ohne Faschismus und Rassismus;
  • die Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche und die aktive Einbeziehung der BürgerInnen in kommunale Vorhaben und Planungen;
  • eine familiengerechte Politik;
  • die Gleichberechtigung und Gleichstellung von Frauen und Männern;
  • die lokale und regionale Förderung regenerativer Energiequellen sowie die sofortige Stilllegung aller Atomanlagen einschl. der Urananreicherungsanlage (UAA) Gronau;
  • das Engagement für Frieden und Abrüstung;
  • Umweltverträgliches Wirtschaften und Zusammenleben bei Bewahrung unserer natürlichen Ressourcen;
  • die gerechte Verteilung des gesellschaftlichen Reichtums und solidarisches Handeln in allen gesellschaftlichen Bereichen;
  • die Teilnahme an Wahlen mit eigenen Wahlvorschlägen;
  • die Planung, Durchführung und Finanzierung von Kooperationsprojekten im Sinne der Ziele der GAL Steinfurt mit natürlichen Personen sowie rechts- und nicht rechtsfähigen Vereinigungen;
  • die Beratung und Unterstützung von Personen, Gruppen, Initiativen und Vereinen, die entweder insgesamt oder mit einzelnen Projekten im Sinne der Ziele der GAL Steinfurt tätig sind;
  • die Förderung der Kommunikation zwischen Initiativen und Zusammenschlüssen, deren Arbeit einzelnen Zielen der GAL Steinfurt gewidmet ist, sowie die Beteiligung an und die Koordination von entsprechenden Aktivitäten;

Zielsetzung ist auch die Umsetzung der Agenda 21, des Aktionsprogramm für das 21. Jahrhundert, das auf der Konferenz der Vereinten Nationen für die Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro verabschiedet wurde. Durch lokales Handeln soll eine nachhaltige, zukunftsfähige Entwicklung vorangetrieben werden.

Demgemäss ist die WähIerInnengruppe offen für alle, die bei der Verwirklichung dieser Ziele mithelfen wollen, unabhängig davon, ob sie der bestehenden Partei Bündnis 90/ Die Grünen angehören, in örtlichen Bürgerinitiativen zusammengeschlossen sind oder als nichtorganisierte Einzelpersonen an einer bürgergerechten Gestaltung Steinfurts mitarbeiten wollen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der ‘Grün Alternativen Liste’ kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck fördern will.
  2. Die Mitgliedschaft unterscheidet zwischen ordentlichen und Fördermitgliedern. Alle natürlichen und juristischen Personen können Fördermitglieder sein.
  3. Die Mitgliedschaft ist durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dieses schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung (MV) mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der MV Einspruch eingelegt werden. Die MV entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  5. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstands aus der GAL Steinfurt ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit geben, eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung bei der MV einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Beschlusses dem Vorstand bekannt zu geben. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine außerordentliche MV einzuberufen, die abschl. und unwiderruflich über den Ausschluss entscheidet.

§ 4 Beiträge

  1. Von Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben; diese ergeben sich aus der Kassenordnung der GAL Steinfurt.
  2. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag die Beiträge ermäßigen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der GAL Steinfurt ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung (MV) einlegen.
  4. Mittel der GAL dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der GAL fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe
Organe der GAL Steinfurt sind

  1. die Mitgliederversammlung (MV);
  2. der Vorstand.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sechs ordentlichen, gleichberechtigten Mitgliedern: zwei gleichberechtigten SprecherInnen, Kassenführerln und drei BeisitzerInnen; Dabei muss gewährleistet sein, dass mindestens drei der Vorstandsmitglieder Frauen sind. Finden sich nicht genügend Kandidatinnen, so entscheidet das Frauenvotum (d.h. die Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden weiblichen Mitglieder) und anschl. die MV über Ausnahmen bei der Besetzung der Vorstandsämter.
  2. Dem Vorstand obliegen hinsichtlich der Geschäftsführung Grundsatzentscheidungen, ferner die Beschaffung und Verwendung der Mittel.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
  4. Der Vorstand wird von der MV für zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Über das Wahlverfahren entscheidet die MV. Nach seiner Amtszeit bleibt der Vorstand im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand ist durch ordnungsgemäß einberufene MV jederzeit abwählbar. Er ist ihr gegenüber rechenschaftspflichtig und an ihre Weisungen gebunden.

§ 7 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen;
  2. Ausführung von Beschlüssen der MV;
  3. Aufstellung eines Haushaltsplanes, Erstellung eines Jahresberichts;
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die MV der WählerInnengemeinschaft ‘GAL Steinfurt’ ist ihr oberstes beschlussfassendes Organ. Sie besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und erschienenen Mitgliedern der WählerInnengruppe. Die Einberufung der MV erfolgt 2 Wochen vorher schriftlich an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen auf mind. fünf Tage verkürzt werden. Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung in der MV beschließt die Versammlung. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  2. Die MV wird von einem/einer der SprecherInnen geleitet. Auf Antrag kann ein anderes ordentliches Mitglied für die Versammlungsleitung gewählt werden.
  3. Die MV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  4. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig. Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand ohne MV vornehmen.
  5. Über Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/ der Schriftführerln des Vorstands und dem/der Versammlungsleiterln zu unterzeichnen ist.
  6. Eine außerordentliche MV ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung (MV)
Zu den Aufgaben der MV gehören:

  1. Beratung und Beschlussfassung über Maßnahmen und Vorhaben des Vereins;
  2. Genehmigung des vom Vorstand erstellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Wahl der KassenprüferInnen, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  5. Wahl der Listen- und EinzeIkandidatInnen, sowie Beschlussfassung über das Programm der GAL;
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;
  7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

Bei der Verabschiedung der Satzung, der Wahl des Vorstands und der Listen- und EinzeIkandidatInnen sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die zum Zeitpunkt der jeweiligen MV auch wahlberechtigt in Steinfurt sind.

§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung im Sinne der Ziele der GAL. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.